Frankreich & Belgien: Schutz vor funkenden SmartMetern

Neue Urteile zu Verbrauchszählern schützen Elektrosensible, schreibt Diagnose-funk
Veröffentlicht: 12. Oct 2023 - Zuletzt Aktualisiert: 12. Oct 2023

Mit einem Paukenschlag hatte erstmals das Obergericht von Grenoble (cour d’appel) in Frankreich schon am 10. März 2020 entschieden:

1. Das Vorsorgeprinzip verlangt, die Antragstellerin (Betroffene) nicht dem Risiko einer Ver­schlechterung ihres Gesundheitszustands durch Einführung neuer Strahlenquellen aus­zu­set­zen, die für sie wegen Elektrosensibilität medizinisch unverträglich sind.

2. Dem Stromversorger ENEDIS wird daher untersagt, entgegen ihrem Willen und jeder sich in ihrer Wohnung aufhaltenden Person einen elektronischen Strom­zähler namens „LINKY“ oder ein gleiches oder wegen seiner Eigenschaften gleich­arti­ges Gerät einzubauen.

3. Und er wird verpflichtet, ihre Anschlüsse nur mit Strom zu beliefern, der von jeglichen ihm aufgeprägten Signalen des Stromzählers „LINKY“ – auch aus der Nachbarschaft – frei ist.  

Das Obergericht von Bordeaux (cour d’appel) wiederholte kurze Zeit später am 17.11.2020[2] diese Entscheidung mit der weitreichenden Feststellung:

1. Es gibt kein nationales oder europäisches Gesetz und auch keine Verordnung, die den Strom­versorger ENEDIS, ein privates Wirtschaftsunternehmen und Inhaber der Konzession, ver­pflichten, in allen Wohnungen elektronische Stromzähler vom Typ „LINKY“ einzubauen.

2. Die Erhebung des Stromverbrauchs alle 30 Minuten stellt zudem ein unzulässiges Eindrin­gen dar, das geeignet ist, Informationen über das Privatleben zu erhalten wie etwa die Zubett­geh- und Aufstehzeiten oder die Zahl der anwesenden Personen in der Wohnung.

3. Zum Schutz der Bewohner vor den elektromagnetischen Feldern der Zähler im Stromnetz ist der Stromversorger zu Recht in der Vorinstanz verpflichtet worden, Filter einzubauen.

2023 verpflichtete ein französisches Gericht erster Instanz in Valence den Stromversorger zum Ausbau des Zählers im Eil­ver­fah­ren mit der weiteren Begründung:

Auch private Stromver­sorger stehen nach Maßgabe der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben in der Pflicht, das alle Behörden treffende Vorsorgeprinzip zu beachten.

Ein weiterer Paukenschlag erfolgte ebenfalls 2020 durch den belgischen Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionelle de Bruxelles).Dieser erklärte die Einbau-Verordnung teilweise für nichtig:

1. Eine Verordnung, die den generellen Einbau intelligenter Zähler anordnet, ist nichtig, soweit sie keine Ausnahme von der Einbaupflicht für elektrosensible Personen vorsieht.

2. Elektrosensible Personen dürfen deshalb den Einbau ablehnen oder den Ausbau des Smart Meters verlangen, bis der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung erlassen hat.    

Man darf hoffen, dass endlich auch deutsche und Schweizer Gerichte ‚erwachen‘.


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