Die Schweiz braucht ein Verfassungsgericht light

Wenn der Bundesrat über Verordnungen ohne Kontrolle durch Parlament und Gerichte regieren kann, verkommt die Eidgenossenschaft zur Bananenrepublik.

Bundesgericht in Lausanne (Foto: Bundesgericht)

In der letzten Märzwoche ist ein Fitness-Center mit seiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Es forderte von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schadenersatz wegen der Corona-Schliessungen.  

Ziel der Klage war es, den Bund in die Staatshaftung zu nehmen für Eingriffe, die weder geeignet, wirksam noch verhältnismässig waren, um die Risikogruppe vor Corona zu schützen. Zu dieser Gruppe gehörten hauptsächlich Menschen – egal ob alt oder jung – mit spezifischen Vorerkrankungen und einem besonderen Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf der Krankheit. Nicht dazu gehört der grosse «Rest» der Bevölkerung der Schweiz.

Gemäss Artikel 189 Absatz 4 der Schweizerischen Bundesverfassung können Verordnungen des Bundesrates – auch wenn sie so stark wie im Zusammenhang mit «Corona» in Grundrechte und Wirtschaft eingreifen – nicht vor Bundesgericht angefochten werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es also gemäss Bundesverfassung verboten, die vom Bundesrat im Zusammenhang mit «Corona» verfügten Schliessungen auf deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.  

Schon bei einer früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Umstellung von der Armee 61 auf die Armee 95 war es dem Gericht verwehrt zu beurteilen, ob die Nichtanrechnung von im Dienstbüchlein vermerkten Diensttagen gegen die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte

verhältnismässig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 waren.

Als Folge davon mussten nicht angerechnete Diensttage nochmals geleistet werden. Wer sich weigerte, wurde damals von der Militärjustiz wegen Dienstverweigerung zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt.

Das Hauptargument der Gegner einer Verfassungsgerichtsbarkeit ist, den Willen des Volkes zu schützen, den es in Abstimmungen äussert. Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass in der Schweiz wesentlich öfter als in den Nachbarländern über Verordnungen statt über Gesetze – wie im Fall von Corona oder der Nichtanrechnung von geleisteten Diensttagen – rechtliche Normen gesetzt werden.

Verordnungen des Bundesrates unterliegen deshalb weder der Kontrolle des Volkes, des Parlamentes noch eines Gerichtes – der Bundesrat ist vollkommen frei, im Rahmen seiner Kompetenzen und völlig losgelöst von der Bundesverfassung Recht zu setzen.

Nimmt man das Anliegen der Verteidiger des Volkswillens auf, so könnte man alle rechtsetzenden Erlasse des Bundes sowie völkerrechtlichen Verträge, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterlagen, von der Verfassungsgerichtsbarkeit ausschliessen.

Nicht «entweder-oder» sondern «sowohl-als-auch» lautet die Lösung

Konkret würde Artikel 189 Absatz 4 der Schweizerischen Bundesverfassung dann folgendermassen lauten:

«Jene Erlasse und Beschlüsse des Bundes sowie völkerrechtlichen Verträge, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterlagen, können nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.»

Die Verordnungen des Bundesrates zu «Corona» haben einmal mehr die Notwendigkeit einer Verfassungsgerichtsbarkeit verdeutlicht. Nur so kann die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundesrates in den Schranken der Bundesverfassung gehalten werden.

Ohne Verfassungsgerichtsbarkeit sind die von der Schweizerischen Bundesverfassung garantierten Grundrechte immer wieder nur toter Buchstabe – und die Schweiz eine «Bananenrepublik Helvetistan».


Der Autor ist Jurist und arbeitet als Coach.

04. April 2023
von: